Kosten und Förderhöhen in Horizont 2020

Erstattungsfähige direkte Kosten

Direkte Kosten sind alle finanziellen Aufwendungen (nach Artikel 6.2 des Grant Agreement, der Finanz-hilfevereinbarung), die dem Projekt zugeordnet werden können, wie Personalkosten, Reisekosten, Verbrauchs-materialien, Geräteabschreibungen, Unteraufträge und Auditkosten.

Als Personalkosten können alle Zuwendungsempfänger (beneficiaries) in Horizont 2020 sowohl für das Projekt angestellte Mitarbeiter als auch fest angestelltes Personal als direkte Kosten ansetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliches Projektpersonal

  • direkt beim Zuwendungsempfänger nach nationalem Recht angestellt ist,
  • dass das Projektpersonal unter der alleiniger Aufsicht und in Verantwortung des Zuwendungsempfängers tätig ist und
  • die Vergütung des Projektpersonals den üblichen Praktiken des Zuwendungsempfängers entspricht.

NEU:

  • 3 Arten der Ermittlung des Stundensatzes - Darum kümmern wir uns für Sie!
  • Für Personen, die 100% ihrer Arbeitszeit am Projekt arbeiten, besteht keine Verpflichtung zur Führung eines Timesheets mehr.

Unterauftragnehmer (Subcontractor) sind Dritte, die einen kleinen Teil der Projektarbeiten aufgrund eines Vertrages für einen oder mehrere Zuwendungsempfänger erbringen. Unteraufträge dürfen nur für die Erbringung von Projekt-zuarbeiten vergeben werden. Unter bestimmten Voraussetzungen sind - je nach Konsortium - auch größere Serviceleistungen wie Laboranalysen und die Durchführung von Studien etc. denkbar. Voraussetzung ist, dass Unteraufträge im Arbeitsplan (Annex I des Grant Agreement) aufgeführt, beschrieben und begründet werden. Unteraufträge können maximal bis zur Summe von 60.000 mit einkalkuliert werden. Darüber hinausgehende Summen sind möglich, falls sie zur Erreichung der Projektziele zwingend erforderlich sind, unterliegen jedoch besonderer Abstimmung mit der EU-Kommission. Indirekte Kosten können für Unteraufträge nicht angerechnet werden.

Reisen aus EU-Mitteln unterliegen grundsätzlich den gleichen Regelungen wie Reisen aus Haushaltsmitteln (s. Bundesreisekostengesetz und Auslandsreisekostenverordnung). Reisen müssen dem Projekt zugeordnet sein und während der Projektlaufzeit anfallen. Es gilt das bei der Einrichtung angewendete Reisekostengesetz.

Abschreibungskosten für Geräte können aus EU-Mitteln finanziert werden, wenn dies im Grant Agreement (Annex I) vorgesehen ist. Dies gilt ebenso für Geräteleasing. Die EU-Kommission gibt vor, dass Geräte entsprechend den hausüblichen Regeln abgeschrieben werden müssen. Einem Gerät wird auf Grundlage der hauseigenen, an den DFG-Geräteschlüssel angelehnten Abschreibungstabelle eine Lebensdauer zugewiesen. Das Gerät wird ab dem Monat der Anschaffung (Rechnungsdatum) über seine Lebensdauer hinweg linear abgeschrieben. Die Abschreibung von Gerätekosten über ein EU-Projekt kann nur während die Laufzeit des Projektes erfolgen. Läuft ein Projekt z.B. vier Jahre lang, kann ein Gerät mit einer Lebensdauer von acht Jahren zur Hälfte seines Bruttowertes aus EU-Mitteln bezahlt werden.

In Horizont 2020 können auch bereits vor Projektstart an der Einrichtung vorhandene Anlagen, die noch nicht vollständig abgeschrieben sind, in EU-Projekten genutzt und weiter abgeschrieben werden.

Erstattet werden nur solche Verbrauchsmaterialkosten, die für die Projektdurchführung notwendig und erforderlich sind und deren Kauf während der Projektlaufzeit erfolgt.

Ein Audit (Certificate on the Financial Statements, CFS) wird erst ab einer Zuwendung von 325.000 Euro (abzüglich der indirekten Kosten) je Partner und ausschließlich am Projektende durchgeführt. Ein Audit kann in Horizont 2020 zusätzlich durch die EU-Kommission bis zu zwei Jahre nach der Abschlusszahlung durchgeführt werden.

Mehrwertsteuer ist in Horizont 2020 förderfähig, sofern sie nicht von anderer Stelle erstattet wird (z.B. bei Vorsteuerabzugsberechtigung).

Nicht erstattet werden Kosten wie Rückstellungen für mögliche zukünftige Verluste oder Verbindlichkeiten, Wechselkursverluste, Kosten in Verbindung mit Kapitalrendite, im Rahmen anderer EU-Maßnahmen oder EU-Programme erstattete Kosten, Verbindlichkeiten durch Schulden und Schuldenbedienung und übertriebene oder unachtsame Ausgaben.

Erstattungsfähige indirekte Kosten

Es gilt ein Pauschalsatz von 25% der gesamten direkten förderfähigen Kosten für alle. Ausgaben für Unteraufträge sowie Kosten für Ressourcen Dritter werden dabei nicht berücksichtigt.

Förderhöhen

  • für Forschungs- und Innovationsmaßnahmen: 100% für alle
  • Innovationsaktivitäten und -maßnahmen zur Kofinanzierung von Programmen: 70% für alle, Ausnahme Non-Profit-Organisationen bis zu 100%
  • Einzelne Ausschreibungen können davon abweichend eine Förderung auf der Basis von Pauschalbeträgen, Preisen oder Stückkostensätzen festlegen

 

 

 

 

Letzte Änderung: 01.04.2019 - Ansprechpartner: Webmaster