Konsortialvertrag (Consortium Agreement)

Für Multipartnerprojekte unter Horizont Europa ist der Abschluss eines Konsortialvertrags, eines Consortium Agreements (CA), i.d.R. verpflichtend. Darin werden die Rechte und Pflichten der Projektpartner untereinander geregelt. Der Inhalt wird nicht durch die EU-Kommission kontrolliert. Sie ist kein Vertragspartner. Die Bestimmungen des Grant Agreements bleiben von den Regelungen des Konsortialvertrags unberührt.

Im Consortium Agreement können folgende Aspekte geregelt werden:

  • Haftungsregelungen
  • Regelungen zum Umgang mit Geistigem Eigentum (u.a. Angabe des Background, den jeder Partner in das Projekt einbringt; Gewährung von Zugangs- und/oder Nutzungsrechten; Übertragung von Rechten)
  • Zahlungsregelungen
  • Verpflichtungen zur Teilnahme an Projekttreffen
  • Umgang mit säumigen Partnern - Benennung von wissenschaftlich/technischen/administrativen Verantwortlichen
  • Aufgaben und Pflichten eines Lenkungsausschusses und/oder Beirats
  • Entscheidungsfindungsprozesse inkl. Abstimmungsmodalitäten, Kommunikationsformen
  • Regelungen zur Vertraulichkeit

Die Europäische Kommission hat einen Leitfaden für die Erstellung eines Konsortialvertrages für Horizont Europe veröffentlicht: Guidance: How to Draw up Your Consortium Agreement

Von der DESCA Core Group wurde für Projekte unter Horizont Europe eine Mustervereinbarung (Model Consortium Agreement) erarbeitet, die derzeit an Horizont Europa angepasst wird.

Weitere Musterkonsortialvereinbarungen:

MSCA-Doktorandennetzwerke und MSCA-Personalaustausch - Musterkonsortialvereinbarung der BAK-Arbeitsgruppe Recht

EUCAR - Muster-Konsortialvereinbarung

DIGITALEUROPE MCARD-HEU - Muster-Konsortialvereinbarung

Bitte wenden Sie sich vor Abschluss eines Konsortialvertrags an die entsprechenden Ansprechpartner*innen für EU-Forschungsförderung Ihrer Institution.

Letzte Änderung: 23.05.2025 -
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